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Achtung Busse

 

 

 

Praxisfälle im Strassenverkehr

Gesammelt aus Zeitungen ab 1990

 

 

 

Rechts überholen !!

 

" ... und tschüss! " dachte sich der Rechtsüberholer. (mit weissem Pfeil markiert) Allerdings konnte er sich der Zeitersparnis nicht lange erfreuen , denn er wurde kurz danach von der Polizei angehalten und zu einer privaten Videovorführung eingeladen. Die Eiskalte Dusche folgte aber erst einige Wochen später. Der Überführte wurde nicht nur

 

In der rechten unteren Ecke ist erkennbar, dass auch das Tempolimit missachtet wurde.

 

 

des Rechtsüberholens

bezichtigt, sondern auch

noch wegen überschreiten

des Tempolimits. Die Ihm

schon lange folgende Polizeipatroullie hatte ihm zusätzlich eine Überschrei-

tung der Höchstgeschwin-

digkeit auf der Autobahn

um 23 km/h nachgewiesen

(nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmar-

ge). Wäre es bei letzterer geblieben, wäre der fehl-

bare Lenker mit einer Ordnungsbusse von Fr. 260.- davongekommen. Doch das

anschliessende Rechtsüber-

holmanöver verschlimmerte seinen Fall erheblich. Denn rechts überholen gilt als

grobe Verkehrsregelver-

letzung nach Art. 90.2 SVG.

Es führt zu Verzeigung und wird mit Gefängnis oder

Busse bestraft. Im vorliegenden Fall hatte der Sünder

als Ersttäter eine Gesammtbusse von  Fr. 5000.-  

zu entrichten !!!

 

Kanton Zug


Parkieren auf Trottoir und Verzweigung

 

Der an dieser Stelle abgesenkte Randstein war verführerisch !

Darum ergriff der Fahrer freudvoll die Gelegenheit, seinen

Nissan Sunny hier auf's schmale Trottoir hinzupflanzen. Dies

erschien ihm umso unbedenklicher, als er am Steuer sitzen

 

blieb. Vermutlich hätte er

das unterlassen, wäre ihm bewusst gewesen, was da

für ihn fällig wird. Parkieren

auf dem Trottoir kostete ihn

Fr. 120.-, denn auch wer im

Auto sitzen bleibt, parkiert !

Im vorliegenden Fall kam

aber noch Ziffer 213.1 der

Ordnungsbussenliste hinzu.

Parkieren näher als 5 m an einer Verzweigung. Das

kostete ihn nochmals Fr. 120.- .

 

Kanton Zürich


Rotlicht überfahren !!?!!

 

Man beachte oben im schwarzen Datenfeld rechts die mittlere

Zeile: "R 087" , was soviel bedeutet wie; die weisse Limousine

fuhr 8,7 Sekunden, nachdem die Ampel auf rot geschaltet

hatte über die Haltelinie ! Und genau eine Sekunde später

(unteres Bild) flogen das Motorrad und sein Fahrer durch die

Luft. Im Augenblick der Kollision fuhr das Auto mit einer Ge-

schwindigkeit von 44 km/h (im Datenfeld unten rechts V=44).

Der Motorradfahrer hatte ein riesen Glück !! Trotz seines

spektakulären Überfluges kam er mit einer leichten

 

 

Nicht eigentlich missachtet, sondern schlicht übersehen wurde das Rotlicht.

 

Fussverletzung davon. Strafantrag wegen fahr-

lässiger Körperverletzung

stellte er nicht. Vor Gericht

kamen dem Rotlicht-Sünder (betagten Alters) sein bis

dahin makelloser automobi-

listischer Leumund zugute,

aber auch seine sichtlich

aufrichtige Reue, die ihn

veranlasste, auf die Benütz-

ung seines Autos während

Monaten freiwillig zu ver-

zichten. Wegen grober Ver-

letzung der Verkehrsregeln

belegte ihn der Richter mit

einer Busse samt Neben-

kosten von mehr als

2000.- Franken. Und ein

Eintrag ins Zentralstraf-

register war zudem die zwangsläufige Folge.

Ob die Haftpflichtversicherung, die für Körperverletzung

und Fahrzeugschaden des Töff-Fahrers aufkommen musste,

Regress auf den schuldhaften Autofahrer nahm,

ist nicht bekannt ....

 

Kanton Zürich

 


Kostspieliges rotes Wechselspiel

 

Kinder freuen sich über die hübschen Wechselblinklichter an

Bahnübergängen. Sind sie doch verlässliche Vorzeichen dafür,

dass gleich die schmucken Schranken niedergehen und eine

interessante Eisenbahn vorbeifährt. Ist man erwachsen und

motorisiert , findet man das gar nicht mehr so schön. Jetzt

heisst es anhalten, warten, Zeitverlust !! Darum ist für Eilige

 

 

die Verlockung gross, noch schnell durch- zuwischen,

zumal die offenen Schranken

sich schliesslich noch nicht bewegen. Koscher ist das

nicht, und auch nicht billig:

Fr. 250.- kostet es, wenn man erwischt wird. Genau gleich

viel wie Rotlicht überfahren

an der Kreuzung. Nur wer diesbezüglich auf dem Velo

oder Mofa sündigt kommt

glimpflicher davon: Fr. 60.-

Nicht zu vergessen; losfahren beim öffnen der Schranken,

bevor die roten Blinklichter erlöschen, ist auch nicht

gesetzeskonform - obgleich es sich schon ziemlich

eingebürgert hat. Blinklichter an Bahnübergängen sind im

Missachtungsfall gleich teuer wie rote Kreuzungsampeln !

 


Vortrittsfehler im Kreisel !!

 

Dem Bild mangelt es leider an Schärfe, doch der Tatbestand

ist trotzdem klar: Da missachtet einer den Linksvortritt!!


Polizeivideo - Vortrittsmissachtung

im Kreisverkehr

Ausgerechnet einem Polizei-

fahrzeug mit laufender

Kamera fährt er vor die

Schnauze und macht

ihm den Vortritt streitig.

Dem Asphalt - Cowboy kam

sein Wildwest-Fahrstil teuer

zu stehen. Er kassierte eine

Verzeigung wegen grober

Verletzung der Verkehrs-

regeln nach Artikel 90.2 SVG,

hatte der Obrigkeit insgesamt

Fr. 2400.- abzuliefern plus

Fr. 900.- Nebenkosten und für die nächsten paar Jahre

figuriert sein Name im Zentralstrafregister.

 

Kanton Zug

 


Einer, der zur Bussenkasse drängelt !!

 

Was das Videobild zeigt, geschieht auf unseren Autobahnen täglich und hundertfach: auf der Überholspur hat's einer eiliger als der andere und schliesst sehr nahe, zu nahe auf.

 

Drängler auf der Autobahn  

mit 8 Meter Abstand !!

Kaum einer bedenkt was

passiert, wenn der Vordere

plötzlich bremsen muss.

Allein die Reaktionszeit (Pedalwechsel) beträgt

1 Sekunde, was bei einer Geschwindigkeit von

120 km/h 36 Meter

zurücklegen bedeutet !

Zweck des heiklen Manövers:

Der Drängler will den

Vorausfahrenden bedrohen

bzw. nötigen, die Fahrbahn

freizugeben. Der schuldhafte

Lenker muss sich wegen

grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Artikel

90.2 SVG verantworten. In der Folge hat er mit einer Busse

von mindestens Fr. 600.-- und 2 Monaten Ausweisentzug zu

rechnen. Eventuell muss noch erwähnt werden, dass

chronisches Linksfahren ebenfalls zu einer Anzeige führt !!

 

Kanton Zug

 


Sperrflächen / Sicherheitslinien

 

Sperrflächen dürfen nicht befahren werden. Auf keinen Fall, hiess es in der Fahrschule. Denn Sperrflächen sind im Prinzip verkehrsabweisende Bezirke, die allseitig von einer Sicherheits-linie umgeben sind. Aber auch eine Sicherheitslinie zu überfahren ist ein schweres Verkehrdelikt! Beides (Sperrfläche und Sicherheitslinie) wird von der Mehrheit der Automobilisten als harmloser Fehler eingestuft. Leider ein fataler Irrtum, denn beides kann nicht mit einer Ordnungsbusse beglichen werden, sondern führt zu einer Verzeigung und landet somit vor dem Richter ! Im

 

günstigsten Fall heisst das

1 Monat Ausweisentzug

und eine Busse samt Spruch-

und Schreibgebühren von

Fr. 535.- Im Wiederholungs-

fall oder bei einer zusätzli-

chen oder groben Verkehrs-

regelverletzung können bis

zu 6 Monate Ausweisentzug

und Fr. 3000.- oder sogar Gefängnisstrafen ausge-

sprochen werden !! Dazu

kommt zwangsläufig ein

Eintrag ins Zentralstrafre-

gister. Das Bild zeigt die

Rämistrasse in Zürich.

Hier hält eine Sperrfläche

das bergwärts führende

Tramgeleise frei, verhin-

dert die Bildung einer

Parallelkolonne für Links-

abbieger und schützt auch einen rege benützten Fussgängerstreifen. Erst nach diesem darf man aus der zu Hauptverkehrszeiten chronisch sehr langen und zähflüssigen Kolonne ausscheren, um links abzubiegen. Weil dieser Fahrweg in der Regel frei ist, wagen viele eine "Flucht nach vorn" über die Sperrfläche. Kontrollen sind an dieser Stelle nicht selten und für die Stadt Zürich sehr einträglich.


Kummer ohne Nummer

 

Davon träumt mancher: Autofahren ohne Nummernschild.

Man könnte ungenierter fahren, wie es Velofahrer täglich

 


Vergass nur sein Kontrollschild anzubringen ...

demonstrieren !! Doch Motor-

fahrzeugen wohnen ungleich

höhere Betriebsgefahren

inne, warum Kontrollschilder

vorschriftsgemäss ange-

bracht werden müssen.

Ausserdem müssen sie

gut lesbar sein. Wer seine

Schilder verbiegt, zer-

schneidet oder listig dafür

sorgt, dass die Zahlen durch

starke Verschmutzung mög-

lichst unleserlich werden,

macht sich mit Fr. 60.- ordnungsbussenpflichtig.

Fr. 140.- zahlt, wer ganz ohne Nummernschilder fährt.

Und aufgepasst : Sind Fahrer und Halter eines Fahrzeuges

ohne Kontrollschilder nicht identisch, können beide mit je

Fr. 140.- Busse "beglückt" werden !


Folgenschweres Überholmanöver !!

 

Der Fall ist ziemlich alltäglich. Passiert ist diesmal nichts, aber

das Polizeivideo hatte für den Fahrer ungeahnt drastische Fol-

gen. Denn er verstiess gegen Art. 35.2 des Strassenverkehrs-

gesetzes, der besagt: "Überholen und Vorbeifahren an Hinder-

nissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich

und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird."

 

 

Im vorliegenden Fall wurde

das entgegenkommende

Fahrzeug zu scharfem Ab-

bremsen gezwungen. Des-

halb kam für den ange-

schuldigten Fahrer noch

Art. 90.2 SVG zur Anwen-

dung. In der Folge wurde

ihm eine Busse von Fr. 2000.-

aufgebrummt. Dazu kamen

Spruch-, Schreib- und Zu-

stellgebühren in Höhe von

Fr. 900.- sowie Ausweisent-

zug und der besonders

schmerzliche Eintrag ins

Strafregister. Ist der automobilistische Leumund des

schuldhaften Überholers bereits getrübt, kann in einem

solchen Fall sogar Gefängnis resultieren !

 

Kanton Zug


Die oberfaule Ausrede

 

"Einfahrt verboten" lautet die offizielle Bezeichnung dieses

 


Aus dieser Parkposition gab's

kein Entrinnen.

Signals. Landläufig sagt der Volksmund dazu "Einbahn-

strasse". Jeder Mensch mit

Führerschein weiss genau,

was dieses Signal bedeutet.

Darum hat der Fahrer des

weissen Autos eine seiner

Meinung nach ganz schlaue

Ausrede zur Hand: Er sei in

der erlaubten Richtung rück-

wärts in das Parkfeld gefah-

ren. Das freilich nahm man

ihm als unglaubwürdige

Schutzbehauptung nicht ab.

Dem Schläuling wurde schlussendlich eine Ordnungsbusse

von Fr. 100.- aufgebrummt.


Der Frühstarter

 

Er fuhr nicht ins Dunkelrot - bei ihm war es sozusagen

hellgrün. Der Fahrer der Vespa legte beim Wechsel von

rot auf gelb einen exakt getimten Frühstart hin.

 

Scharf äugt er nach links, genau wissend, da könnte noch einer kommen

Im Bild ist das daran ersich-

tlich, dass die Fahrzeuge in

seinem Rücken noch alle

hinter der weissen Linie

stehen, während der weisse

Wagen die Kreuzung noch

nicht vollends passiert hatte.

Der Frühstarter fällt in der Ordnungsbussenliste unter

Ziffer 309.1 "Nichtbeachten

eines Lichtsignals" und wird

mit einer Busse von Fr. 250.-

bestraft. Denn wie beim Wechsel von Gelb auf Rot gilt

auch hier: Gelb heisst Halt !!

 


Spezialist der dritten Kolonne

 

Das Manöver ist überall täglich zu beobachten und ist

eigentlich recht unspektakulär: Ein Motorradfahrer fährt

an einer wartenden Autokolonne links vorbei, indem er

das Tramtrassee benützt. Aber da läppert sich einiges

zusammen, wenn man von der Polizei erwischt wird.

 

Am schlimmsten: Er hat

noch eine Sicherheitslinie überfahren, um auf das

Tramtrassee zu gelangen.

Das wird nicht mit einer Ordnungsbusse abgetan,

sondern führt zu einer

Verzeigung ! Ausserdem

wird er wegen Nichtbei-

behaltens des Platzes

innerhalb der Kolonne belangt. Beides zusammen kommt

mit Spruch- und Schreibgebühren auf Fr. 600.- zu stehen.

 


Kein harmloser Pfeil

 

Die leuchtend rote Umrandung verschafft den Vorschrifts-

signalen allein schon Respekt ! Die blauen runden Tafeln

 

Weisser Pfeil auf blauem Grund = Richtungsbefehl

aus der Gruppe der Fahr-

anordnung dagegen wirken

durch ihr kühles Blau viel

harmloser. Das sind sie

aber keineswegs !! Wer die vorgeschriebene Fahrrich-

tung missachtet muss damit

rechnen, dass er mit einer

happigen Ordnungsbusse

von Fr. 100.- zur Kasse ge-

beten wird. Im vorliegenden

Falle wurde der Lenker, der

die Zufahrt zur A1 Zürich -

Bern über die Direttissima

zu erreichen trachtete, mit

individuellem Sondertarif bedacht. Denn wie das Bild zeigt,

missbrauchte er dazu einen Radweg. Und darum kostete

ihn das noch einmal 100 Franken.


Missglücktes "timing"

 

Autofahrer, die vor Ampeln schlafen und bei Grün erst auf ein

Hupsignal losfahren, sind ein Ärgernis. Indessen gibt es auch

die Hellwachen, die wachsam auf den Wechsel von Rot auf

Gelb lauern und bei Aufglimmen von Grün über die "Startlinie"

rollen. Im Sinne einer wünschbaren Beschleunigung des

 


Zu früh losfahren kostet gleichviel wie Rotlichtsünder

Verkehrsflusses wäre dies

vorbildlich - nur klappte

dieses Manöver in diesem

Fall nicht ganz optimal.

Der Wagen startete bei Gelb

(nach Rot) und befindet sich

exakt über dem Induktions-

schleifensystem, das die

Rotlichtkamera ausgelöst

hat. Für seinen vorzeitigen

Start wurde er mit Fr. 250.-

zur Kasse gebeten.

Genau gleich viel zahlt, wer Sekundenbruchteile nach

dem Ampelwechsel auf Rot noch "über die Kreuzung huscht".


Missbrauch von Warnblinkern

 

Lenker gibt's, denen mangelt es einfach an Weitblick !!

Was sich mehr als 20 Meter vor ihrer Kühlerhaube abspielt

registrieren sie nicht mehr ! Sie bemerken Hindernisse

 


Wenn Warnblinker, dann auch Pannendreieck !

zu spät und bremsen dann

erschreckt und viel zu brüsk.

Autofahrer, die Personen

oder Transportgut ein- oder

ausladen müssen, fühlen sich

dadurch zuweilen bedroht -

und schalten den Pannen-

blinker ein. Dies ist jedoch

nur zulässig, wenn auch das

Pannendreieck mindestens

50 Meter hinter dem Fahr-

zeug aufgestellt wird. Nur

an gekennzeichneten Schul-

bussen dürfen beim Ein- und

Aussteigen von Schülern die

Warnblinker ohne Stellen des

Pannensignals verwendet

werden. Zudem ist die Ver-

wendung von Warnblinkern

zulässig beim Abschleppen auf der Autobahn oder zum

Warnen vor einem Stauende. Alles andere dagegen gilt als

"missbräuchliche Verwendung von Warnblinklichter"

und figuriert mit Fr. 40.- im Ordnungsbussen-Katalog.


Stop heisst Stopp - absolut !!

 

Die Signalisierung ist international und wird deshalb nach angloamerikanischem Vorbild mit einem p geschrieben.

Gleichwohl gilt das Signal so rigoros, wie das deutsche Wort

"Stopp" dies fordert: HALT - sofort und absolut !! Nicht wenige

Verkehrsteilnehmer zeigen sich diesbezüglich aber

 


Stop überfahren im "Doppelpack"

wird nicht günstiger

begriffsstutzig. Ihnen ver-

dankt die Welt den parado-

xen Begriff "Rollstopp".

Einem solchen bedroht die

Ordnungsbussenliste mit

Fr. 60.- für Auto- und Töff-

fahrer sowie mit Fr. 60.-

für Velo- und Mofafahrer.

Indessen aufgepasst:

Rollstopp steht für nicht

vollständiges Anhalten

bei Stop-Signalen, das heisst,

wer überhaupt nicht bremst

oder nur leicht verlangsamt

kommt nicht mit einer Ordnungsbusse davon !!

Er hat mit Verzeigung und damit sehr viel ernsteren

Konsequenzen zu rechnen...


Motorrad-Akrobatik auf der Autobahn

 

Autobahn A4; Zwischen Rotkreuz und Küssnacht am Rigi

ist ein Auto auf der Normalspur unterwegs - mit 115 km/h.

Rechts daneben fährt ein Motorrad Escorte. Da öffnet sich

auf der Beifahrerseite die Türe etwa 20 cm weit. Der

Motorradfahrer greift nach dem Türrahmen, hält sich


Was das Bild nur undeutlich zeigt:

Der Motorradfahrer hielt sich an

der leicht geöffneten Beifahrertür

daran fest und tauscht

Informationen mit den

Insassen aus. Nach etwa

20 Sekunden löst er sich

vom "Mutterschiff" und

beide ziehen wieder ge-

trennt ihrer Wege. Der Fall

datiert aus dem Jahre 1991.

Pech muss man haben,

denn hinter den Autobahn-

akrobaten fuhr die Zuger

Kantonspolizei und hielt das

Bubenkunststück auf Video

fest. Darum wurden die

beiden Fahrer vom Zuger Polizeirichter zu je Fr. 600.- und

der Türöffnende Beifahrer mit Fr. 500.- zur Kasse gebeten.

 


Trottoir-Fahrt: einen "Lappen"

 

Motorräder haben auf Trottoirs grundsätzlich nichts verloren.

Töffahrer, die sich auf dem Trottoir in Fahrt erwischen

 


Je schwerer die Maschine, desto

eher sind Trottoir-Parker auch

Trottoir-Fahrer ...

lassen, zahlen 100.- Franken.

In diese Falle tapsen jene um

so eher, die vergessen, dass

sie auf dem Gehsteig genau

so wenig parkieren dürfen,

wenn nicht wenigstens ein

Freiraum von 1.5 m für die

Fussgänger bleibt. Man

denke vor allem an Kinder-

wagen, die manchmal sogar

Zwillinge beherbergen.

 


... und auch noch telefonieren !

 

Es war auf einer Strasse ausserorts, die mit 60 km/h

signalisiert ist, als er mit 71 km/h geblitzt wurde. Vielleicht

merkte er's gar nicht, denn das Telefongespräch scheint

ziemlich interessant zu sein. Nach dem üblichen

 


Diesmal war es kein Gewitterblitz; schneller Telefonierer

"technischen Abzug" von

5 km/h wurden dem Tempo-

sünder immer noch 6 km/h

zuviel angelastet. Dafür

fasste er ine Ordnungs-

busse von Fr. 100.-

Bezahlen musste er freilich

Fr. 200.-, denn das

Handygeplauder brachte ihm

noch eine 2. Ordnungsbusse

ein. Leider gibt es bei der

Polizei keinen Mengenrabatt.

 

Geschwindigkeitsüberschreitung hier (ab Ziffer 303)

 


Kein Abblendlicht? Macht Fr. 60.-

 

Dieser Tunnel ist nur kurz. Dass er im sinne des Gesetzes ein

echter Tunnel ist, macht die eckige blaue Tafel 4.07 mit

Tunnel-Symbol deutlich! Darum gilt hier absolut verbindlich


Wollte er Strom sparen oder Glühbirnen schonen ?

Artikel 39 VRV, deren

Absatz 2 besagt: "Die Führer

von Motorfahrzeugen und Fahrrädern müssen Abblend-

lichter einschalten, selbst

wenn der Tunnel belichtet

ist." Manchen Leuten

leuchtet das nicht ein, zumal

sie den anstrengenden Griff

zum Lichtschalter meiden.

Man denke übrigens auch

mal an Stromausfall im

Tunnel !! Selten steht am

Ende des "Loches im Berg"

mal einer, der Strafzettel

verteilt und diesen gerne

gegen eine Summe von

Fr. 60.- aushändigt.

Genau gleich viel zahlt, wer nachts auf beleuchteter Strasse

ohne Abblendlicht erwischt wird. Auch Standlicht oder

Tagfahrlicht ist im Tunnel nicht erlaubt !


Eine ganz dumme Geschichte

 

Für 10 Tage fuhr der Lenker dieses Autos in die Ferien.

Ansässig im Quartier besass er für die blaue Zone eine

 

Motorfahrzeuge auf öffentlichem Grund ohne Kontrollschilder

abstellen kann sehr teuer werden

Parkkarte und legte sie ordnungsgemäss hinter die

Windschutzscheibe. Danach entfernte er jedoch die Nummernschilder, weil er

diese für sein grösseres Fahrzeug brauchte, mit dem

er in den Urlaub fuhr. Nach

seiner Rückkehr fand er

sein Auto versehen mit

einem Radschuh der Polizei

vor. Der Ärger steigerte sich umso mehr, als er die Höhe

der aufgebrummten Busse

erfuhr: 700 Franken.

Damals wusste er aber noch nicht, dass noch eine Spruch-,

Schreib- und Zustellgebühr von Fr. 400.- dazu kommen würde!

 


Tatsächlich, das kommt vor

 

Selten ist einer so keck und parkiert sein Auto direkt auf dem Fussgängerstreifen. Aber manchmal kommt es vor, wie man

 


Der Fahrer: "Ich war keine

30 Sekunden weg".

sieht. Darum dürfte es nicht

nutzlos sein, folgendes in

Erinnerung zu rufen: Was

der Lenker dieses Fahrzeu-

ges macht heisst unwider-

legbar "Parkieren auf einem Fussgängerstreifen" und

wird mit einer Ordnungs-

busse von Fr. 120.- bestraft.

"Ich bin ja nur ausgestiegen

um schnell eine Zeitung zu

holen" ist keine taugliche Ausrede. Der Tatbestand

des Parkierens ist schon

nach kürzester Zeit erfüllt.

 

Selbst das Anhalten auf dem Fussgängerstreifen zum ein-

oder aussteigen lassen, ist nicht empfehlenswert,

denn es kostet Fr. 80.-


Schneller drüben als ein Fussgänger

 

Auf Trottoirs ohne Radstreifen haben Radfahrer grundsätzlich

abzusteigen und ihr Vehikel zu schieben, sonst werden sie

 

Das kann 40, aber auch 60 Franken und mehr kosten.

mit Fr. 40.- bussenpflichtig. Gleiches gilt auf Fussgäng-

erstreifen, die gemäss Signalisationsverordnung ausschliesslich "Übergänge

für Fussgänger" sind. Bei

Missbrauch dieser Markier-

ung zum eigenen Vortritt

werden Radfahrer im ordentlichen Verfahren

verzeigt. Dabei beträgt die

Busse mindestens Fr. 60.-

- Zuzüglich Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 125.-

 


Die runden Schilder

 

Unter der Ziffer 304 des Bussenkataloges sind

Vorschriftssignale aufgelistet, die einheitlich

100 Franken kosten, wenn man sie nicht befolgt.

 

 


Fr. 100.-  für die "Runden"

 

   

 

 

Beispiele:

Allgemeines Fahrverbot,

Einfahrt verboten (Einbahn), Wenden verboten,

Schneeketten obligatorisch, Hindernis rechts bzw. links umfahren,

Abbiegen verboten usw.

 

Einzig Velofahrer und Mofa geniessen "Rabatt" und

kommen in solchen Fällen

mit nur Fr. 30.- davon,

Fussgänger gar mit Fr. 20.-

 


Schlaumeier's Schleichweg

 

Eine spezielle Situation: Rechts der Strasse führt ein

Industriegeleise durch, und dahinter stehen Geschäftshäuser,

zu denen Parkfelder und Durchfahrten gehören. Darum ist der

Trottoirbereich an zahlreichen Stellen auffahrfreundlich

 

Beide Autos umfahren hier das Rotlicht auf einem "offensichtlich

nicht für sie bestimmten Wege"

abgeschrägt. Schaumeier

nutzen die Gelegenheit,

um das hinderliche Rotlicht

über die Industriegeleise

"halblegal" zu umfahren.

So etwas lässt sich nicht

mit einer Ordnungsbusse

erledigen. Diesen 2 Fahr-

zeuglenkern droht ein

ordentliches Verfahren

mit Verzeigung.

Vorgeworfen wurde Ihnen

Art. 43 des Strassen-

verkehrsgesetzes, der

besagt, dass "Wege, die

für den Verkehr mit Motor-

fahrzeugen offensichtlich

nicht bestimmt sind, mit

solchen Fahrzeugen nicht befahren werden dürfen". Zu

rechnen wäre mit einer Mindestbusse von Fr. 60.- zuzüglich

Spruch- und Schreibgebühren in Höhe von Fr. 125.-