Rechts überholen !!
" ... und tschüss! " dachte sich der Rechtsüberholer.
(mit weissem Pfeil markiert) Allerdings konnte er sich der Zeitersparnis nicht lange erfreuen , denn er wurde
kurz danach von der Polizei angehalten und zu einer privaten Videovorführung eingeladen. Die Eiskalte Dusche folgte aber erst einige Wochen später. Der Überführte
wurde nicht nur |
In der rechten unteren Ecke ist erkennbar, dass auch das Tempolimit missachtet wurde.
|
des Rechtsüberholens
bezichtigt, sondern auch
noch wegen überschreiten
des Tempolimits.
Die Ihm
schon lange folgende Polizeipatroullie hatte ihm zusätzlich eine Überschrei-
tung der
Höchstgeschwin-
digkeit auf der Autobahn
um 23 km/h nachgewiesen
(nach Abzug der technisch bedingten
Sicherheitsmar-
ge). Wäre es bei letzterer geblieben, wäre der fehl-
bare Lenker mit einer Ordnungsbusse
von Fr. 260.- davongekommen. Doch das
anschliessende Rechtsüber-
holmanöver verschlimmerte seinen Fall
erheblich. Denn rechts überholen gilt als
grobe Verkehrsregelver-
letzung nach Art. 90.2 SVG. |
Es führt zu Verzeigung und wird mit Gefängnis oder
Busse bestraft. Im vorliegenden Fall hatte der Sünder
als Ersttäter eine Gesammtbusse von Fr. 5000.-
zu entrichten !!!
Kanton Zug
|
Parkieren auf Trottoir und Verzweigung
Der an dieser Stelle abgesenkte Randstein war verführerisch !
Darum ergriff der Fahrer freudvoll die Gelegenheit, seinen
Nissan Sunny hier auf's schmale Trottoir hinzupflanzen. Dies
erschien ihm umso unbedenklicher, als er am Steuer sitzen |
|
blieb. Vermutlich
hätte er
das unterlassen, wäre ihm bewusst gewesen, was da
für ihn fällig wird. Parkieren
auf
dem Trottoir kostete ihn
Fr. 120.-, denn auch wer im
Auto
sitzen bleibt, parkiert !
Im vorliegenden Fall kam
aber noch Ziffer 213.1 der
Ordnungsbussenliste hinzu. |
Parkieren näher als 5 m an einer Verzweigung. Das
kostete ihn nochmals Fr. 120.- .
Kanton Zürich
|
Rotlicht überfahren !!?!!
Man beachte oben im schwarzen Datenfeld rechts die mittlere
Zeile: "R 087" , was soviel bedeutet wie; die weisse Limousine
fuhr 8,7 Sekunden,
nachdem die Ampel auf rot geschaltet
hatte über die Haltelinie ! Und genau eine Sekunde später
(unteres Bild) flogen das Motorrad und sein Fahrer durch die
Luft. Im Augenblick der Kollision fuhr das Auto mit einer Ge-
schwindigkeit von 44 km/h (im Datenfeld unten rechts V=44).
Der Motorradfahrer hatte ein riesen Glück !! Trotz seines
spektakulären
Überfluges kam er mit einer leichten |
Nicht eigentlich missachtet, sondern schlicht übersehen wurde das Rotlicht.
|
Fussverletzung davon. Strafantrag wegen fahr-
lässiger Körperverletzung
stellte er nicht. Vor Gericht
kamen dem Rotlicht-Sünder (betagten Alters) sein bis
dahin makelloser automobi-
listischer Leumund zugute,
aber auch seine sichtlich
aufrichtige Reue, die ihn
veranlasste, auf die Benütz-
ung seines Autos während
Monaten freiwillig zu ver-
zichten. Wegen grober Ver-
letzung der
Verkehrsregeln
belegte ihn der Richter mit
einer Busse samt Neben-
kosten von mehr als
2000.- Franken. Und ein
Eintrag ins
Zentralstraf-
register war zudem die zwangsläufige Folge. |
Ob die Haftpflichtversicherung, die für Körperverletzung
und Fahrzeugschaden des Töff-Fahrers aufkommen musste,
Regress auf den
schuldhaften Autofahrer nahm,
ist nicht bekannt ....
Kanton Zürich
|
Kostspieliges rotes Wechselspiel
Kinder freuen sich über die hübschen Wechselblinklichter an
Bahnübergängen. Sind sie doch verlässliche Vorzeichen dafür,
dass gleich die schmucken Schranken niedergehen und eine
interessante Eisenbahn vorbeifährt. Ist man erwachsen und
motorisiert , findet man das gar nicht mehr so schön. Jetzt
heisst es anhalten, warten, Zeitverlust !! Darum ist für Eilige |
|
die Verlockung gross, noch schnell durch- zuwischen,
zumal die offenen Schranken
sich schliesslich noch nicht bewegen. Koscher ist das
nicht, und auch nicht billig:
Fr. 250.- kostet es, wenn man erwischt wird. Genau gleich
viel wie Rotlicht überfahren
an der Kreuzung. Nur wer diesbezüglich auf dem Velo
oder Mofa
sündigt kommt
glimpflicher davon: Fr. 60.- |
Nicht zu vergessen; losfahren beim öffnen der Schranken,
bevor die roten Blinklichter erlöschen, ist auch nicht
gesetzeskonform - obgleich
es sich schon ziemlich
eingebürgert hat. Blinklichter an Bahnübergängen sind im
Missachtungsfall gleich teuer wie rote Kreuzungsampeln !
|
Vortrittsfehler im Kreisel !!
Dem Bild mangelt es leider an Schärfe, doch der Tatbestand
ist trotzdem klar: Da missachtet einer den Linksvortritt!! |
Polizeivideo - Vortrittsmissachtung
im Kreisverkehr |
Ausgerechnet einem
Polizei-
fahrzeug mit laufender
Kamera fährt er vor die
Schnauze und macht
ihm den Vortritt streitig.
Dem Asphalt - Cowboy kam
sein Wildwest-Fahrstil teuer
zu stehen. Er kassierte eine
Verzeigung wegen grober
Verletzung der Verkehrs-
regeln nach
Artikel 90.2 SVG,
hatte der Obrigkeit insgesamt
Fr. 2400.- abzuliefern plus |
Fr. 900.- Nebenkosten und für die nächsten paar Jahre
figuriert sein Name im Zentralstrafregister.
Kanton Zug
|
Einer, der zur Bussenkasse drängelt !!
Was das Videobild zeigt, geschieht auf unseren Autobahnen täglich und hundertfach: auf der Überholspur hat's einer eiliger als der andere
und schliesst sehr nahe, zu nahe auf. |
Drängler auf der Autobahn
mit 8 Meter Abstand !! |
Kaum einer bedenkt was
passiert, wenn der Vordere
plötzlich bremsen muss.
Allein die Reaktionszeit
(Pedalwechsel) beträgt
1 Sekunde, was bei einer Geschwindigkeit von
120 km/h 36 Meter
zurücklegen bedeutet !
Zweck des heiklen Manövers:
Der Drängler will den
Vorausfahrenden bedrohen
bzw. nötigen, die Fahrbahn
freizugeben. Der schuldhafte
Lenker muss sich wegen |
grober
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Artikel
90.2 SVG verantworten. In der Folge hat er mit einer Busse
von mindestens Fr. 600.-- und 2 Monaten Ausweisentzug zu
rechnen. Eventuell muss noch erwähnt werden, dass
chronisches Linksfahren ebenfalls zu einer Anzeige führt !!
Kanton Zug
|
Sperrflächen / Sicherheitslinien
Sperrflächen dürfen nicht befahren werden. Auf keinen Fall, hiess es in der Fahrschule. Denn Sperrflächen sind im Prinzip verkehrsabweisende Bezirke, die allseitig von einer Sicherheits-linie umgeben sind. Aber auch eine Sicherheitslinie zu überfahren ist ein schweres Verkehrdelikt! Beides (Sperrfläche und Sicherheitslinie) wird von der Mehrheit der Automobilisten als harmloser Fehler eingestuft. Leider ein fataler Irrtum, denn beides kann nicht mit einer Ordnungsbusse beglichen werden, sondern führt zu einer Verzeigung und landet somit vor dem Richter ! Im |
|
günstigsten Fall heisst das
1 Monat Ausweisentzug
und eine Busse samt Spruch-
und Schreibgebühren von
Fr. 535.- Im Wiederholungs-
fall oder bei einer zusätzli-
chen oder groben Verkehrs-
regelverletzung können bis
zu 6 Monate Ausweisentzug
und Fr. 3000.- oder sogar Gefängnisstrafen ausge-
sprochen werden !! Dazu
kommt zwangsläufig ein
Eintrag ins Zentralstrafre-
gister. Das Bild zeigt die
Rämistrasse in Zürich.
Hier hält eine Sperrfläche
das bergwärts führende
Tramgeleise frei, verhin-
dert die Bildung einer
Parallelkolonne für Links- |
abbieger und schützt auch einen rege benützten Fussgängerstreifen. Erst nach diesem darf man aus der zu Hauptverkehrszeiten chronisch sehr langen und zähflüssigen Kolonne ausscheren, um links abzubiegen. Weil dieser Fahrweg in der Regel frei ist, wagen viele eine "Flucht nach vorn" über die Sperrfläche. Kontrollen sind an dieser Stelle nicht selten und für die Stadt Zürich sehr einträglich.
|
Kummer ohne Nummer
Davon träumt mancher: Autofahren ohne Nummernschild.
Man könnte ungenierter fahren, wie es Velofahrer täglich
|
Vergass nur sein Kontrollschild anzubringen ...
|
demonstrieren !! Doch Motor-
fahrzeugen wohnen ungleich
höhere Betriebsgefahren
inne, warum Kontrollschilder
vorschriftsgemäss ange-
bracht werden müssen.
Ausserdem müssen sie
gut lesbar sein. Wer seine
Schilder verbiegt, zer-
schneidet oder listig dafür
sorgt, dass die Zahlen durch
starke Verschmutzung mög-
lichst unleserlich werden,
macht sich mit Fr. 60.- ordnungsbussenpflichtig.
Fr. 140.- zahlt, wer ganz ohne Nummernschilder fährt. |
Und aufgepasst : Sind Fahrer und Halter eines Fahrzeuges
ohne Kontrollschilder nicht identisch, können beide mit je
Fr. 140.- Busse "beglückt" werden !
|
Folgenschweres Überholmanöver !!
Der Fall ist ziemlich alltäglich. Passiert ist diesmal nichts, aber
das Polizeivideo hatte für den Fahrer ungeahnt drastische Fol-
gen. Denn er verstiess gegen Art. 35.2 des Strassenverkehrs-
gesetzes, der besagt: "Überholen und Vorbeifahren an Hinder-
nissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich
und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird." |
|
Im vorliegenden Fall wurde
das entgegenkommende
Fahrzeug zu scharfem Ab-
bremsen gezwungen. Des-
halb kam für den ange-
schuldigten Fahrer noch
Art. 90.2 SVG zur Anwen-
dung. In der Folge wurde
ihm eine Busse von Fr. 2000.-
aufgebrummt. Dazu kamen
Spruch-, Schreib- und Zu-
stellgebühren in Höhe von
Fr. 900.- sowie Ausweisent-
zug und der besonders
schmerzliche Eintrag ins |
Strafregister. Ist der automobilistische Leumund des
schuldhaften Überholers bereits getrübt, kann in einem
solchen Fall sogar Gefängnis resultieren !
Kanton Zug
|
Die oberfaule Ausrede
"Einfahrt verboten" lautet die offizielle Bezeichnung dieses |
Aus dieser Parkposition gab's
kein Entrinnen. |
Signals. Landläufig sagt der Volksmund dazu "Einbahn-
strasse". Jeder Mensch mit
Führerschein weiss genau,
was dieses Signal bedeutet.
Darum hat der Fahrer des
weissen Autos eine seiner
Meinung nach ganz schlaue
Ausrede zur Hand: Er sei in
der erlaubten Richtung rück-
wärts in das Parkfeld gefah-
ren. Das freilich nahm man
ihm als unglaubwürdige
Schutzbehauptung nicht ab. |
Dem Schläuling wurde schlussendlich eine Ordnungsbusse
von Fr. 100.- aufgebrummt.
|
Der Frühstarter
Er fuhr nicht ins Dunkelrot - bei ihm war es sozusagen
hellgrün. Der Fahrer der Vespa legte beim Wechsel von
rot auf gelb einen exakt getimten Frühstart hin. |
Scharf äugt er nach links, genau wissend, da könnte noch einer kommen |
Im Bild ist das daran ersich-
tlich, dass die Fahrzeuge in
seinem Rücken noch alle
hinter der weissen Linie
stehen, während der weisse
Wagen die Kreuzung noch
nicht vollends passiert hatte.
Der Frühstarter fällt in der Ordnungsbussenliste unter
Ziffer 309.1 "Nichtbeachten
eines Lichtsignals" und wird
mit einer Busse von Fr. 250.- |
bestraft. Denn wie beim Wechsel von Gelb auf Rot gilt
auch hier: Gelb heisst Halt !!
|
Spezialist der dritten Kolonne
Das Manöver ist überall täglich zu beobachten und ist
eigentlich recht unspektakulär: Ein Motorradfahrer fährt
an einer wartenden Autokolonne links vorbei, indem er
das Tramtrassee benützt. Aber da läppert sich einiges
zusammen, wenn man von der Polizei erwischt wird. |
|
Am schlimmsten: Er hat
noch eine Sicherheitslinie überfahren, um auf das
Tramtrassee zu gelangen.
Das wird nicht mit einer Ordnungsbusse abgetan,
sondern führt zu einer
Verzeigung ! Ausserdem
wird er wegen Nichtbei-
behaltens des Platzes |
innerhalb der Kolonne belangt. Beides zusammen kommt
mit Spruch- und Schreibgebühren auf Fr. 600.- zu stehen.
|
Kein harmloser Pfeil
Die leuchtend rote Umrandung verschafft den Vorschrifts-
signalen allein schon Respekt ! Die blauen runden Tafeln |
Weisser Pfeil auf blauem Grund = Richtungsbefehl |
aus der Gruppe der Fahr-
anordnung dagegen wirken
durch ihr kühles Blau viel
harmloser. Das sind sie
aber keineswegs !! Wer die vorgeschriebene Fahrrich-
tung missachtet muss damit
rechnen, dass er mit einer
happigen Ordnungsbusse
von Fr. 100.- zur Kasse ge-
beten wird. Im vorliegenden
Falle wurde der Lenker, der
die Zufahrt zur A1 Zürich -
Bern über die Direttissima
zu erreichen trachtete, mit |
individuellem Sondertarif bedacht. Denn wie das Bild zeigt,
missbrauchte er dazu einen Radweg. Und darum kostete
ihn das noch einmal 100 Franken.
|
Missglücktes "timing"
Autofahrer, die vor Ampeln schlafen und bei Grün erst auf ein
Hupsignal losfahren, sind ein Ärgernis. Indessen gibt es auch
die Hellwachen, die wachsam auf den Wechsel von Rot auf
Gelb lauern und bei Aufglimmen von Grün über die "Startlinie"
rollen. Im Sinne einer wünschbaren Beschleunigung des |
Zu früh losfahren kostet gleichviel wie Rotlichtsünder
|
Verkehrsflusses wäre dies
vorbildlich - nur klappte
dieses Manöver in diesem
Fall nicht ganz optimal.
Der Wagen startete bei Gelb
(nach Rot) und befindet sich
exakt über dem Induktions-
schleifensystem, das die
Rotlichtkamera ausgelöst
hat. Für seinen vorzeitigen
Start wurde er mit Fr. 250.-
zur Kasse gebeten. |
Genau gleich viel zahlt, wer Sekundenbruchteile nach
dem Ampelwechsel auf Rot noch "über die Kreuzung huscht".
|
Missbrauch von Warnblinkern
Lenker gibt's, denen mangelt es einfach an Weitblick !!
Was sich mehr als 20 Meter vor ihrer Kühlerhaube abspielt
registrieren sie nicht mehr ! Sie bemerken Hindernisse |
Wenn Warnblinker, dann auch Pannendreieck !
|
zu spät und bremsen dann
erschreckt und viel zu brüsk.
Autofahrer, die Personen
oder Transportgut ein- oder
ausladen müssen, fühlen sich
dadurch zuweilen bedroht -
und schalten den Pannen-
blinker ein. Dies ist jedoch
nur zulässig, wenn auch das
Pannendreieck mindestens
50 Meter hinter dem Fahr-
zeug aufgestellt wird. Nur
an gekennzeichneten Schul-
bussen dürfen beim Ein- und
Aussteigen von Schülern die
Warnblinker ohne Stellen des
Pannensignals verwendet
werden. Zudem ist die Ver-
wendung von Warnblinkern |
zulässig beim Abschleppen auf der Autobahn oder zum
Warnen vor einem Stauende. Alles andere dagegen gilt als
"missbräuchliche Verwendung von Warnblinklichter"
und figuriert mit Fr. 40.- im Ordnungsbussen-Katalog.
|
Stop heisst Stopp - absolut !!
Die Signalisierung ist international und wird deshalb nach angloamerikanischem Vorbild mit einem p geschrieben.
Gleichwohl gilt das Signal so rigoros, wie das deutsche Wort
"Stopp" dies fordert: HALT - sofort und absolut !! Nicht wenige
Verkehrsteilnehmer zeigen sich diesbezüglich aber |
Stop überfahren im "Doppelpack"
wird nicht günstiger |
begriffsstutzig. Ihnen ver-
dankt die Welt den parado-
xen Begriff "Rollstopp".
Einem solchen bedroht die
Ordnungsbussenliste mit
Fr. 60.- für Auto- und Töff-
fahrer sowie mit Fr. 60.-
für Velo- und Mofafahrer.
Indessen aufgepasst:
Rollstopp steht für nicht
vollständiges Anhalten
bei Stop-Signalen, das heisst,
wer überhaupt nicht bremst
oder nur leicht verlangsamt
kommt nicht mit einer Ordnungsbusse davon !! |
Er hat mit Verzeigung und damit sehr viel ernsteren
Konsequenzen zu rechnen...
|
Motorrad-Akrobatik auf der Autobahn
Autobahn A4; Zwischen Rotkreuz und Küssnacht am Rigi
ist ein Auto auf der Normalspur unterwegs - mit 115 km/h.
Rechts daneben fährt ein Motorrad Escorte. Da öffnet sich
auf der Beifahrerseite die Türe etwa 20 cm weit. Der
Motorradfahrer greift nach dem Türrahmen, hält sich |
Was das Bild nur undeutlich zeigt:
Der Motorradfahrer hielt sich an
der leicht geöffneten Beifahrertür |
daran fest und tauscht
Informationen mit den
Insassen aus. Nach etwa
20 Sekunden löst er sich
vom "Mutterschiff" und
beide ziehen wieder ge-
trennt ihrer Wege. Der Fall
datiert aus dem Jahre 1991.
Pech muss man haben,
denn hinter den Autobahn-
akrobaten fuhr die Zuger
Kantonspolizei und hielt das
Bubenkunststück auf Video
fest. Darum wurden die |
beiden Fahrer vom Zuger Polizeirichter zu je Fr. 600.- und
der Türöffnende Beifahrer mit Fr. 500.- zur Kasse gebeten.
|
Trottoir-Fahrt: einen "Lappen"
Motorräder haben auf Trottoirs grundsätzlich nichts verloren.
Töffahrer, die sich auf dem Trottoir in Fahrt erwischen |
Je schwerer die Maschine, desto
eher sind Trottoir-Parker auch
Trottoir-Fahrer ... |
lassen, zahlen 100.- Franken.
In diese Falle tapsen jene um
so eher, die vergessen, dass
sie auf dem Gehsteig genau
so wenig parkieren dürfen,
wenn nicht wenigstens ein
Freiraum von 1.5 m für die
Fussgänger bleibt. Man
denke vor allem an Kinder-
wagen, die manchmal sogar
Zwillinge beherbergen. |
|
... und auch noch telefonieren !
Es war auf einer Strasse ausserorts, die mit 60 km/h
signalisiert ist, als er mit 71 km/h geblitzt wurde. Vielleicht
merkte er's gar nicht, denn das Telefongespräch scheint
ziemlich interessant zu sein. Nach dem üblichen |
Diesmal war es kein Gewitterblitz; schneller Telefonierer
|
"technischen Abzug" von
5 km/h wurden dem Tempo-
sünder immer noch 6 km/h
zuviel angelastet. Dafür
fasste er ine Ordnungs-
busse von Fr. 100.-
Bezahlen musste er freilich
Fr. 200.-, denn das
Handygeplauder brachte ihm
noch eine 2. Ordnungsbusse
ein. Leider gibt es bei der
Polizei keinen Mengenrabatt.
|
|
Kein Abblendlicht? Macht Fr. 60.-
Dieser Tunnel ist nur kurz. Dass er im sinne des Gesetzes ein
echter Tunnel ist, macht die eckige blaue Tafel 4.07 mit
Tunnel-Symbol deutlich! Darum gilt hier absolut verbindlich |
Wollte er Strom sparen oder Glühbirnen schonen ?
|
Artikel 39 VRV, deren
Absatz 2 besagt: "Die Führer
von Motorfahrzeugen und Fahrrädern müssen Abblend-
lichter einschalten, selbst
wenn der Tunnel belichtet
ist." Manchen Leuten
leuchtet das nicht ein, zumal
sie den anstrengenden Griff
zum Lichtschalter meiden.
Man denke übrigens auch
mal an Stromausfall im
Tunnel !! Selten steht am
Ende des "Loches im Berg"
mal einer, der Strafzettel
verteilt und diesen gerne
gegen eine Summe von
Fr. 60.- aushändigt. |
Genau gleich viel zahlt, wer nachts auf beleuchteter Strasse
ohne Abblendlicht erwischt wird. Auch Standlicht oder
Tagfahrlicht ist im Tunnel nicht erlaubt !
|
Eine ganz dumme Geschichte
Für 10 Tage fuhr der Lenker dieses Autos in die Ferien.
Ansässig im Quartier besass er für die blaue Zone eine |
Motorfahrzeuge auf öffentlichem Grund ohne Kontrollschilder
abstellen kann sehr teuer werden |
Parkkarte und legte sie ordnungsgemäss hinter die
Windschutzscheibe. Danach entfernte er jedoch die Nummernschilder, weil er
diese für sein grösseres Fahrzeug brauchte, mit dem
er in den Urlaub fuhr. Nach
seiner Rückkehr fand er
sein Auto versehen mit
einem Radschuh der Polizei
vor. Der Ärger steigerte sich umso mehr, als er die Höhe
der aufgebrummten Busse
erfuhr: 700 Franken. |
Damals wusste er aber noch nicht, dass noch eine Spruch-,
Schreib- und Zustellgebühr von Fr. 400.- dazu kommen würde!
|
Tatsächlich, das kommt vor
Selten ist einer so keck und parkiert sein Auto direkt auf dem Fussgängerstreifen. Aber manchmal kommt es vor, wie man |
Der Fahrer: "Ich war keine
30 Sekunden weg". |
sieht. Darum dürfte es nicht
nutzlos sein, folgendes in
Erinnerung zu rufen: Was
der Lenker dieses Fahrzeu-
ges macht heisst unwider-
legbar "Parkieren auf einem Fussgängerstreifen" und
wird mit einer Ordnungs-
busse von Fr. 120.- bestraft.
"Ich bin ja nur ausgestiegen
um schnell eine Zeitung zu
holen" ist keine taugliche Ausrede. Der Tatbestand
des Parkierens ist schon
nach kürzester Zeit erfüllt.
|
Selbst das Anhalten auf dem Fussgängerstreifen zum ein-
oder aussteigen lassen, ist nicht empfehlenswert,
denn es kostet Fr. 80.-
|
Schneller drüben als ein Fussgänger
Auf Trottoirs ohne Radstreifen haben Radfahrer grundsätzlich
abzusteigen und ihr Vehikel zu schieben, sonst werden sie |
Das kann 40, aber auch 60 Franken und mehr kosten. |
mit Fr. 40.- bussenpflichtig. Gleiches gilt auf Fussgäng-
erstreifen, die gemäss Signalisationsverordnung ausschliesslich "Übergänge
für Fussgänger" sind. Bei
Missbrauch dieser Markier-
ung zum eigenen Vortritt
werden Radfahrer im ordentlichen Verfahren
verzeigt. Dabei beträgt die
Busse mindestens Fr. 60.-
- Zuzüglich Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 125.- |
|
Die runden Schilder
Unter der Ziffer 304 des Bussenkataloges sind
Vorschriftssignale aufgelistet, die einheitlich
100 Franken kosten, wenn man sie nicht befolgt. |
Fr. 100.- für die "Runden"
|
Beispiele:
Allgemeines Fahrverbot,
Einfahrt verboten (Einbahn), Wenden verboten,
Schneeketten obligatorisch, Hindernis rechts bzw. links umfahren,
Abbiegen verboten usw.
Einzig Velofahrer und Mofa geniessen "Rabatt" und
kommen in solchen Fällen
mit nur Fr. 30.- davon,
Fussgänger gar mit Fr. 20.- |
|
Schlaumeier's Schleichweg
Eine spezielle Situation: Rechts der Strasse führt ein
Industriegeleise durch, und dahinter stehen Geschäftshäuser,
zu denen Parkfelder und Durchfahrten gehören. Darum ist der
Trottoirbereich an zahlreichen Stellen auffahrfreundlich |
Beide Autos umfahren hier das Rotlicht auf einem "offensichtlich
nicht für sie bestimmten Wege" |
abgeschrägt. Schaumeier
nutzen die Gelegenheit,
um das hinderliche Rotlicht
über die Industriegeleise
"halblegal" zu umfahren.
So etwas lässt sich nicht
mit einer Ordnungsbusse
erledigen. Diesen 2 Fahr-
zeuglenkern droht ein
ordentliches Verfahren
mit Verzeigung.
Vorgeworfen wurde Ihnen
Art. 43 des Strassen-
verkehrsgesetzes, der
besagt, dass "Wege, die
für den Verkehr mit Motor-
fahrzeugen offensichtlich
nicht bestimmt sind, mit |
solchen Fahrzeugen nicht befahren werden dürfen". Zu
rechnen wäre mit einer Mindestbusse von Fr. 60.- zuzüglich
Spruch- und Schreibgebühren in Höhe von Fr. 125.-
|