Sponsored by

Logo Mäni's Fahrschule

Schweiz       Bündner Wappen

 

 

Ordnungsbussen Schweiz

 

 

Administrative Bestimmungen

Verkehrsregeln im ruhenden Verkehr

Verkehrsregeln im fahrenden Verkehr

Bau- und Ausrüstungsvorschriften

Verkehrsregeln für Velo und Mofa

Verkehrsregeln für Fussgänger

 

 

 

1.

Administrative Bestimmungen

Fr.

 


 

100.

Nichtmitführen

 

1.

des Führerausweises

20

2.

des Lernfahrausweises

20

3.

des Fahrzeugausweises

20

4.

der Bewilligung für Spezialtransporte

20

5.

des Abgas-Wartungsdokuments

20

6.

der Ausnahmebewilligung zu einer signalisierten Vorschrift

20

101.

Nichtmitführen

 

1.a.

des Einlageblattes des Vortages

140

1.b.

des Ausdruckes des Vortages

140

1.c.

der übrigen mitzuführenden Einlageblätter

80

1.d.

der übrigen mitzuführenden Ausdrucke

80

1.e.

der Fahrerkarte

140

2.a.

der Ersatz-Fahrtschreibereinlageblätter bzw. -Wochenbündel

40

2.b.

des Ersatz-Druckerpapiers

40

3.

des Einlageblattes des Vortages

40

4.

des Arbeitsbuches

40

5.

der betriebsinternen Tagesrapporte der laufenden Woche oder Doppel

40

6.

der Bewilligung zur Befreiung vom Führen des Arbeitsbuches

40

7.

der Kontrollkarte für Taxiführer

40

102.

Nichteintragen der Angaben

 

1.

im Wochenblatt

40

2.

im Tagesblatt

40

3.

in der Kontrollkarte für Taxiführer

40

4.

im digitalen Fahrtschreiber

40

103.

1.

Nichtbeschriften des Fahrtschreiber-Einlageblattes

40

2.

Nichtbeschriften des Ausdruckes

40

3.

Unvollständiges Beschriften des Fahrtschreiber-Einlageblattes

40

4.

Unvollständiges Beschriften des Ausdruckes

40

5.

Wahrheitswidriges Beschriften des Fahrtschreiber-Einlageblattes

40

6.

Wahrheitswidriges Beschriften des Ausdruckes

40

7.

Verwenden eines nicht typengeprüften Fahrtschreiber-Einlageblattes

40

8.

Verwenden eines nicht zum Fahrtschreiber passenden Einlageblattes

40

9.

Verwenden von nicht passendem Druckerpapier

40

104.

Nichtmitführen

 

1.

der SDR-Ausbildungsbescheinigung

20

2.

des SDR-Beförderungspapiers

140

3.

der schriftlichen Weisung bei SDR-Transporten

140

105.

Nichtentfernen oder Nichtabdecken der orangen Tafeln bei einem Transport ohne gefährliche Güter

60

106.

Unterlassen der Meldung ...

 

1.

... von Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung eines Ausweises oder einer Bewilligung erfordern

20

2.

... eines Wohnsitzwechsels am neuen schweizerischen Wohnsitz

20

3.

... von Änderungen auf den Fahrtschreiberkarten

20

4.

... der Beschädigung, der Fehlfunktion, des Verlustes oder des Diebstahls einer Fahrtschreiberkarte

20

5.

Unterlassen der Rückgabe der Fahrerkarte

20

6.

Unterlassen der Rückgabe der Werkstattkarte

20

148.

Nichtbesuch der Weiterausbildung ...

 

1.

innert 12 Monaten

300

 

 

 

2.

Verkehrsregeln im ruhenden Verkehr

Fr.

 


 

200.

Überschreiten der zulässigen Parkzeit

 

a.

bis 2 Stunden

40

b.

um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

c.

um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

201.

Erneutes Parkieren

 

1.

innerhalb des gleichen Strassenzuges in der Blauen Zone, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben

40

3.

auf dem gleichen Parkplatz in der Blauen Zone, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben

40

5.

innerhalb des gleichen Strassenzuges auf einer Parkfläche mit Gebührenpflicht, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben

40

6.

innerhalb des gleichen Strassenzuges auf einer Parkfläche mit zeitlicher Beschränkung, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben

40

7.

auf dem gleichen Parkplatz mit Gebührenpflicht, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben

40

8.

auf dem gleichen Parkplatz mit zeitlicher Beschränkung, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben

40

202.

Nichtanbringen oder nicht gut sichtbares Anbringen

 

1.

der Parkscheibe am Fahrzeug

40

2.

des Parkzettels am Fahrzeug

40

3.

der «Parkkarte für behinderte Personen» am Fahrzeug

40

203.

1.

Einstellen einer falschen Ankunftszeit auf der Parkscheibe

40

2.

Ändern der eingestellten Ankunftszeit, ohne wegzufahren

40

3.

Nichtingangsetzen der Parkuhr

40

4.

Verbotenes Nachzahlen

40

5.

Zahlen nach abgelaufener Parkzeit

40

 

 

Falsches Halten oder Parkieren

 

204.

Halten an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen

80

205.

Halten in Engpässen

80

206.

Halten neben einem Hindernis in der Fahrbahn

80

207.

1.

Parkieren auf einer Einspurstrecke bis 60 Minuten

120

2.

Halten auf einer Einspurstrecke

80

208.

1.

Parkieren neben einer Sicherheitslinie, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt, bis 60 Minuten

120

2.

Halten neben einer Sicherheitslinie, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt

80

209.

1.

Parkieren neben einer ununterbrochenen Längslinie, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt, bis 60 Minuten

120

2.

Halten neben einer ununterbrochenen Längslinie, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt

80

210.

1.

Parkieren neben einer Doppellinie, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt, bis 60 Minuten

120

2.

Halten neben einer Doppellinie, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt

80

211.

1.

Parkieren auf einer Strassenverzweigung bis 60 Minuten

120

2.

Halten auf einer Strassenverzweigung

80

212.

1.

Parkieren vor einer Strassenverzweigung näher als 5 m von der Querfahrbahn bis 60 Minuten

120

2.

Halten vor einer Strassenverzweigung näher als 5 m von der Querfahrbahn

80

213.

1.

Parkieren nach einer Strassenverzweigung näher als 5 m von der Querfahrbahn bis 60 Minuten

120

2.

Halten nach einer Strassenverzweigung näher als 5 m von der Querfahrbahn

80

214.

1.

Parkieren auf einem Fussgängerstreifen bis 60 Minuten

120

2.

Halten auf einem Fussgängerstreifen

80

215.

1.

Parkieren seitlich angrenzend an einen Fussgängerstreifen bis 60 Minuten

120

2.

Halten seitlich angrenzend an einen Fussgängerstreifen

80

216.

Halten auf einem Bahnübergang

80

217.

1.

Parkieren näher als 10 m vor einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe bis 60 Minuten

120

2.

Behinderndes Halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen näher als 10 m vor einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe

80

3.

Halten zum Güterumschlag näher als 10 m vor einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe

80

218.

1.

Parkieren näher als 10 m nach einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe bis 60 Minuten

120

2.

Behinderndes Halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen näher als 10 m nach einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe

80

3.

Halten zum Güterumschlag näher als 10 m nach einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe

80

219.

1.

Parkieren bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe auf dem angrenzenden Trottoir bis 60 Minuten

120

2.

Halten bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe auf dem angrenzenden Trottoir

80

220.

1.

Parkieren vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen bis 60 Minuten

120

2.

Halten zum Güterumschlag vor Feuerwehrlokalen oder Löschgerätemagazinen

80

3.

Behinderndes Halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen

80

221.

Behinderndes Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind

80

222.

1.

Parkieren auf einem Radstreifen bis 60 Minuten

120

2.

Halten auf einem Radstreifen, wenn der Fahrradverkehr dadurch behindert wird

80

223.

Parkieren auf der Fahrbahn neben einem Radstreifen bis 60 Minuten

120

224.

1.

Parkieren auf dem Strassenbahngeleise bis 60 Minuten

120

2.

Halten auf dem Strassenbahngeleise

80

225.

1.

Parkieren näher als 1,5 m neben der nächsten Strassenbahnschiene bis 60 Minuten

120

2.

Halten näher als 1,5 m neben der nächsten Strassenbahnschiene

80

226.

1.

Parkieren auf dem Pannenstreifen einer Autobahn bis 60 Minuten

120

2.

Halten auf dem Pannenstreifen einer Autobahn, ausgenommen Nothalt

80

227.

1.

Parkieren auf dem Pannenstreifen einer Autostrasse bis 60 Minuten

120

2.

Halten auf dem Pannenstreifen einer Autostrasse, ausgenommen Nothalt

80

228.

1.

Parkieren auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, ohne dass für Fussgängerinnen und Fussgänger ein 1,5 m breiter Raum frei bleibt bis 60 Minuten

120

2.

Halten auf dem Trottoir, ohne dass für Fussgängerinnen und Fussgänger ein 1,5 m breiter Raum frei bleibt

80

229.

1.

Parkieren auf Längsstreifen für Fussgänger mit Behinderung des Fussgängerverkehrs bis 60 Minuten

120

2.

Halten auf Längsstreifen für Fussgänger mit Behinderung des Fussgängerverkehrs

80

230.

1.

Parkieren innerhalb des signalisierten Halteverbots bis 60 Minuten

120

2.

Halten innerhalb des signalisierten Halteverbots

80

231.

1.

Parkieren auf einem Busstreifen bis 60 Minuten

120

2.

Halten auf einem Busstreifen

80

232.

1.

Parkieren auf einem «Ausstellplatz» bis 60 Minuten

120

2.

Halten auf einem «Ausstellplatz»

80

233.

1.

Parkieren auf einem «Abstellplatz für Pannenfahrzeuge» bis 60 Minuten

120

2.

Halten auf einem «Abstellplatz für Pannenfahrzeuge»

80

234.

1.

Parkieren auf der Halteverbotslinie vor einem Fussgängerstreifen bis 60 Minuten

120

2.

Halten auf der Halteverbotslinie vor einem Fussgängerstreifen

80

235.

1.

Parkieren auf der Fahrbahn näher als 5 m vor einem Fussgängerstreifen, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist bis 60 Minuten

120

2.

Halten auf der Fahrbahn näher als 5 m vor einem Fussgängerstreifen, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist

80

236.

1.

Parkieren auf dem Trottoir vor einem Fussgängerstreifen neben einer Halteverbotslinie bis 60 Minuten

120

2.

Halten auf dem Trottoir vor einem Fussgängerstreifen neben einer Halteverbotslinie

80

237.

1.

Parkieren auf dem Trottoir näher als 5 m vor einem Fussgängerstreifen, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist bis 60 Minuten

120

2.

Halten auf dem Trottoir näher als 5 m vor einem Fussgängerstreifen, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist

80

238.

1.

Parkieren auf einer Sperrfläche bis 60 Minuten

120

2.

Halten auf einer Sperrfläche

80

239.

1.

Parkieren auf einer Zickzacklinie bis 60 Minuten

120

2.

Behinderndes Halten auf einer Zickzacklinie zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen

80

3.

Halten auf einer Zickzacklinie zum Güterumschlag

80

240.

1.

Parkieren eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf einem für gehbehinderte Personen reservierten Parkfeld bis 60 Minuten

120

2.

Unberechtigtes Verwenden der «Parkkarte für behinderte Personen»

120

241.

1.

Parkieren auf einer Halteverbotslinie bis 60 Minuten

120

2.

Halten auf einer Halteverbotslinie

80

242.

Parkieren auf einer Hauptstrasse ausserorts

 

a.

bis 2 Stunden

40

b.

um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

c.

um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

243.

Parkieren auf einer Hauptstrasse innerorts, wenn für das Kreuzen von zwei Motorwagen nicht genügend Raum bliebt

 

a.

bis 2 Stunden

40

b.

um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

c.

um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

244.

Parkieren näher als 50 m bei einem Bahnübergang ausserorts

 

a.

bis 2 Stunden

40

b.

um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

c.

um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

245.

Parkieren näher als 20 m bei einem Bahnübergang innerorts

 

a.

bis 2 Stunden

40

b.

um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

c.

um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

246.

Parkieren auf einer Brücke

 

a.

bis 2 Stunden

40

b.

um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

c.

um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

247.

Parkieren vor einer Zufahrt zu einem fremden Gebäude

 

a.

bis 2 Stunden

40

b.

um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

c.

um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

248.

Parkieren vor einer Zufahrt zu einem fremden Grundstück

 

a.

bis 2 Stunden

40

b.

um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

c.

um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

249.

Parkieren auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, wenn für die Fussgänger ein 1,5 m breiter Raum frei bleibt

 

a.

bis 2 Stunden

40

b.

um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

c.

um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

250.

Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots

 

a.

bis 2 Stunden

40

b.

um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

c.

um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

251.

Parkieren in einer Begegnungszone an nicht dafür gekennzeichneten Stellen

 

a.

bis 2 Stunden

40

b.

um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

c.

um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

252.

Parkieren ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag

 

a.

bis 2 Stunden

40

b.

um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

c.

um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

253.

Parkieren eines Fahrzeugs auf einem Parkfeld oder einem deutlich gekennzeichneten Belag, wenn diese Parkierungsfläche grössenmässig nicht für diese Fahrzeugart bestimmt ist

 

a.

bis 2 Stunden

40

b.

um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

c.

um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

254.

Parkieren eines Fahrzeugs auf einem Parkfeld oder einem deutlich gekennzeichneten Belag, wenn diese Parkierungsfläche aufgrund der Signalisation nicht für diese Fahrzeugart bestimmt ist

 

a.

bis 2 Stunden

40

b.

um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

c.

um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

 

 

 

255.

Parkieren auf einer Parkverbotslinie

 

a.

bis 2 Stunden

40

b.

um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

c.

um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

256.

Parkieren auf einem Parkverbotsfeld

 

a.

bis 2 Stunden

40

b.

um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

c.

um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

257.

1.

Behinderndes Parkieren auf einem Radweg mit darauf nicht zugelassenem Fahrzeug bis 60 Minuten

120

2.

Behinderndes Halten auf einem Radweg mit darauf nicht zugelassenem Fahrzeug

80

258.

1.

Behinderndes Parkieren auf einem Fussweg mit darauf nicht zugelassenem Fahrzeug bis 60 Minuten

120

2.

Behinderndes Halten auf einem Fussweg mit darauf nicht zugelassenem Fahrzeug

80

259.

Parkieren in einer Fussgängerzone an nicht dafür gekennzeichneten Stellen

 

a.

bis 2 Stunden

40

b.

um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

c.

um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

 

 

 

3.

Verkehrsregeln im fahrenden Verkehr

Fr.

 

 

 

300.

1.

Überschreiten des zulässigen Gewichts

(nach Abzug der vom Bundesamt für Strassen festgelegten Geräte- und Messunsicherheit)

 

a.

um nicht mehr als 100 kg

100

b.

bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtgewicht bzw. Gesamtzugsgewicht von nicht mehr als 3500 kg, um mehr als 100 kg, aber nicht mehr als 5 Prozent

200

c.

bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtgewicht bzw. Gesamtzugsgewicht von mehr als 3500 kg, um mehr als 100 kg, bis 5 Prozent, aber nicht mehr als 1000 kg

250

2.

Überschreiten der zulässigen Achslast

(nach Abzug der festgelegten Geräte- und Messunsicherheit, wenn das zulässige Gewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination nicht eingehalten ist)

 

a.

um nicht mehr als 100 kg

100

b.

bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, um mehr als 100 kg, aber nicht mehr als 2 Prozent

250

3.

Überschreiten der zulässigen Achslast

(nach Abzug der festgelegten Geräte- und Messunsicherheit, wenn das zulässige Gewicht sowohl des Fahrzeugs als auch der Fahrzeugkombination eingehalten ist)

 

a.

um mehr als 2 Prozent, aber nicht mehr als 5 Prozent

40

b.

um mehr als 5 Prozent

100

301.

Fahren mit einem Motorrad auf einem Trottoir

100

302.

Nichtbeibehalten des Platzes durch Motorradfahrer innerhalb der Kolonne, wenn der Verkehr angehalten wird

60

303.

1.

Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit innerorts

(nach Abzug der festgelegten Geräte- und Messunsicherheit)

 

a.

um 1–5 km/h

40

b.

um 6–10 km/h

120

c.

um 11–15 km/h

250

2.

Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf Autostrassen

(nach Abzug der festgelegten Geräte- und Messunsicherheit)

 

a.

um 1–5 km/h

40

b.

um 6–10 km/h

100

c.

um 11–15 km/h

160

d.

um 16–20 km/h

240

3.

Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen

(nach Abzug der festgelegten Geräte- und Messunsicherheit)

 

a.

um 1–5 km/h

20

b.

um 6–10 km/h

60

c.

um 11–15 km/h

120

d.

um 16–20 km/h

180

e.

um 21–25 km/h

260

304.

Nichtbeachten des Vorschriftssignals

 

1.

«Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen»

100

2.

«Einfahrt verboten»

100

3.

«Verbot für Motorwagen»

100

4.

«Verbot für Motorräder»

100

5.

«Verbot für Lastwagen»

100

6.

«Verbot für Gesellschaftswagen»

100

7.

«Verbot für Anhänger»

100

8.

«Vorgeschriebene Fahrtrichtung nach rechts»

100

9.

«Vorgeschriebene Fahrtrichtung nach links»

100

10.

«Hindernis rechts umfahren»

100

11.

«Hindernis links umfahren»

100

12.

«Geradeausfahren»

100

13.

«Rechtsabbiegen»

100

14.

«Linksabbiegen»

100

15.

«Kreisverkehr»

100

16.

«Abbiegen nach rechts verboten»

100

17.

«Abbiegen nach links verboten»

100

18.

«Wenden verboten»

100

19.

«Schneeketten obligatorisch»

100

20.

«Fussgängerzone»

100

21.

«Radweg»

100

22.

«Fussweg»

100

23.

«Rad- und Fussweg»

100

24.

«Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Einachsanhänger»

100

305.

Befahren eines Tramtrassees

60

306.

1.

Widerhandlung gegen die Einspurordnung durch Missachten des markierten Richtungspfeils

100

2.

Widerhandlung gegen die Einspurordnung durch Missachten des Konturpfeils der Lichtsignalanlage

100

3.

Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung

100

3.

Widerhandlung gegen die Einspurordnung durch Missachtung
des Reissverschlussverkehrs

100

307.

Befahren eines Busstreifens

60

308.

Nicht vollständiges Anhalten bei Stop-Signalen (Rollstop)

60

309.

1.

Nichtbeachten eines Lichtsignals

250

2.

Nichtbeachten eines «Wechselblinklichtsignals» oder eines «Einfachen Blinklichtsignals»

250

310.

Überfahren/Überqueren eines mit ununterbrochener Linie markierten Radstreifens

60

311.

Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt

100

312.

1.

Nichttragen der Sicherheitsgurten durch die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer

60

2.

Mitführen eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren

60

313.

1.

Nichttragen des Schutzhelmes durch die Führerin oder den Führer von Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen

60

2.

Mitführen eines Kindes unter 12 Jahren ohne Helm auf Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen

60

314.

1.

Nichtbenützen des äussersten Fahrstreifens rechts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen, sofern nicht überholt, eingespurt, in parallelen Kolonnen oder innerorts gefahren wird

60

2.

Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen innerorts

140

2.

Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Autobahnen und Autostrassen mit mehreren Fahrstreifen

250

315.

Wechseln auf andern Fahrstreifen zum Überholen auf Einspurstrecke

100

316.

Halten oder Parkieren auf der linken Strassenseite, obwohl rechts kein Strassenbahngeleise verläuft, kein Parkverbot oder Halteverbot signalisiert und die Strasse breit ist

60

317.

Verlassen des Fahrzeuges, ohne den Zündungsschlüssel wegzunehmen

60

318.

1.

Nichtaufstellen des Pannensignals

60

2.

Vorschriftswidriges Aufstellen des Pannensignals

40

3.

Missbräuchliche Verwendung der Warnblinklichter am stehenden Fahrzeug

40

4.

Missbräuchliche Verwendung der Warnblinklichter am fahrenden Fahrzeug

40

5.

Nichtanbringen des Pannensignals an der Rückseite des abgeschleppten Fahrzeugs

40

319.

Anhalten eines schweren Motorwagens ausserorts näher als 100 m vor einem Bahnübergang, sofern dieser geschlossen ist

60

320.

1.

Lernfahrten ohne Anbringen des L-Schildes

20

2.

Nichtentfernen des L-Schildes, wenn keine Lernfahrt stattfindet

20

321.

1.

Unterlassen der Richtungsanzeige

100

2.

Nichteinstellen der Richtungsanzeige nach erfolgter Richtungsänderung

100

3.

Nichtmitführen der Winkkelle, sofern erforderlich

40

322.

Missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen

40

323.

Fahren ohne Licht

 

1.

tagsüber

40

2.

bei beleuchteter Strasse nachts

60

3.

in einem beleuchteten Tunnel

60

324.

Fahren mit Standlicht oder Tagfahrlicht

 

1.

bei beleuchteter Strasse nachts

40

2.

in einem beleuchteten Tunnel

40

325.

Missbräuchliche Verwendung von

 

1.

Nebellichtern

40

2.

Nebelschlusslichtern

40

3.

Suchlampen

40

4.

Arbeitslichtern

40

326.

1.

Unnötiges Vorwärmen des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs

60

2.

Unnötiges Laufen lassen des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs

60

327.

1.

Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem Motorrad mit einem Hubraum bis 50 cm3

100

2.

Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem andern darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug

140

3.

Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit Spikesreifen

60

4.

Abschleppen auf Autobahn oder Autostrasse weiter als zur nächsten Ausfahrt

140

328.

1.

Fahren auf Pannenstreifen von Autobahnen oder Autostrassen

140

2.

Benützen des äussersten linken Fahrstreifens auf Autobahnen mit mindestens 3 Fahrstreifen in gleicher Richtung durch Motorfahrzeuge, die nicht mehr als 80 km/h erreichen dürfen

60

3.

Missachtung der Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden

100

329.

Behinderndes Befahren von Längsstreifen für Fussgänger

60

330.

Fahren mit nicht gut lesbaren Kontrollschildern

60

331.

Mitführen von einer in Bezug auf die bewilligten Sitzplätze überzähligen Person

60

332.

Missachten des Nachtfahrverbots

 

a.

bis eine Stunde

100

b.

um mehr als eine, aber nicht mehr als 2 Stunden

200

333.

Fahren mit verdecktem(n) Kontrollschild(ern) durch

 

1.

Ladung

60

2.

Lastenträger

60

3.

Arbeitsgeräte und dergleichen

60

334.

Fahren mit verdeckter(n) Beleuchtungsvorrichtung(en)

 

1.

durch Ladung

60

2.

durch Lastenträger

60

3.

Arbeitsgeräte und dergleichen

60

335.

Halten auf einem Fussgängerstreifen bei stockendem Verkehr

60

336.

Halten bei einer Strassenverzweigung auf der Fahrbahn für den Querverkehr bei stockendem Verkehr

60

337.

Nichtgewähren des Vortritts bei Fussgängerstreifen

140

338.

Unzulässiges Mitführen einer Person auf Fahrzeugen zum Sachentransport und auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen

60

339.

Befahren einer für Fussgänger bestimmten Verkehrsfläche mit einem motorisierten Rollstuhl oder einem Elektro-Stehroller durch eine nicht gehbehinderte Person

40

340.

Stehenbleiben mit einem Motorfahrzeug auf Autobahnen und Autostrassen, wenn das Motorfahrzeug auf dem Pannenstreifen oder auf einem Abstellplatz für Pannenfahrzeuge wegen Mangel an Treibstoff oder elektrischer Energie zum Stillstand gekommen ist

120

341.

Überfahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts 

140

342.

Überfahren oder Überqueren einer Sperrfläche innerorts

140

 

     VI.    Nationalstrassenabgabegesetz (NSAG)

6001.

Benützen einer Autobahn oder Autostrasse ohne gültige Vignette

200

6002.

Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einer gültigen Vignette, die nicht oder nicht an der vorgeschriebenen Stelle direkt am Fahrzeug aufgeklebt oder beschädigt ist

200

 

 

 

4.

Bau- und Ausrüstungsvorschriften

für Fahrzeugführer-innen

Fr.

 


 

400.

Nichtmitführen

 

1.

des Pannensignals

40

2.

des Unterlegkeils bei schweren Motorwagen

40

3.

der Bordapotheke bei Gesellschaftswagen

40

4.

eines vorgeschriebenen Feuerlöschers

40

5.

des Unterlegkeils bei Anhängern, deren Gesamtgewicht 750 kg übersteigt

40

401.

Führen oder Abstellen eines Fahrzeugs mit nicht vorschriftsgemäss angebrachten Kontrollschildern

60

402.

1.

Führen eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen

100

2.

Mitführen eines Anhängers mit einem mangelhaften Reifen

100

3.

Fahren mit Spikesreifen ohne oder mit nicht vorschriftsgemässer Geschwindigkeitstafel

20

4.

Verwenden von Spikesreifen ausserhalb der Zeit, während der sie gestattet sind

60

5.

Fahren mit der Geschwindigkeitstafel, obwohl keine Spikes verwendet werden

20

403.

Verwenden eines Fahrzeugs mit einer unerlaubten akustischen Warnvorrichtung

40

404.

Fahren ohne vorgeschriebene(s) Kontrollschild(er) ausser Händlerschilder

140

405.

Fahren ohne Höchstgeschwindigkeitszeichen

20

406.

Fahren ohne Heckmarkierungstafel (Art. 68 Abs. 4 VTS)

20

407.

Führen eines Motorrades ohne fest angebrachte Rückstrahler

60

408.

Ausführen einer Gefahrgutbeförderung mit einem fehlenden, unvollständigen oder nicht den Vorschriften entsprechenden Ausrüstungsteil

40

 

 

 

5.

Bau- und Ausrüstungsvorschriften

für Fahrzeughalter-innen

Fr.

500.

Unterlassen der Meldung oder nicht rechtzeitiges Melden von Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung eines Ausweises oder einer Bewilligung erfordern

20

501.

Überschreiten der vorgeschriebenen Frist für die obligatorische Abgaswartung

 

a.

bis 1 Monat

40

b.

um mehr als 1 Monat, aber nicht mehr als 3 Monate

100

c.

um mehr als 3, aber nicht mehr als 6 Monate

200

502.

1

Inverkehrbringen eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen

100

2.

Inverkehrbringen eines Anhängers mit einem mangelhaften Reifen

100

503.

1.

Nichtanbringen der Geschwindigkeitstafel bei Verwendung eines Fahrzeugs mit Spikesreifen

20

2.

Nicht vorschriftsgemässes Anbringen der Geschwindigkeitstafel bei Verwendung eines Fahrzeugs mit Spikesreifen

20

3.

Nichtentfernen der Geschwindigkeitstafel, obwohl keine Spikes verwendet werden

20

504.

1.

Nichtanbringen des (der) vorgeschriebenen Kontrollschildes(er) ausser Händlerschilder

140

2.

Nicht vorschriftsgemässes Anbringen der Kontrollschilder

60

505.

Nichtanbringen des Höchstgeschwindigkeitszeichens

20

506.

Nichtanbringen der Heckmarkierungstafel

20

507.

Inverkehrbringen eines Motorrades ohne fest angebrachte Rückstrahler

60

 

 

 

6.

Verkehrsregeln

für Velo und Mofa

Fr.

 

 

 

600.

1.

Loslassen der Lenkvorrichtung

20

2.

Loslassen der Pedale durch die Radfahrerin oder den Radfahrer

20

601.

Nichttragen des Schutzhelmes durch die Führerin oder den Führer eines Motorfahrrades

30

602.

Halten auf dem Fussgängerstreifen, wenn der Verkehr stockt

20

603.

Unnötiges Laufen lassen des Motors eines stillstehenden Motorfahrrades

20

604.

Fahren ohne Licht

 

1.

bei beleuchteter Strasse nachts

40

2.

bei unbeleuchteter Strasse nachts

60

3.

in einem beleuchteten Tunnel

20

605.

1.

Unerlaubtes Befahren des Trottoirs

40

2.

Behinderndes Befahren von Längsstreifen für Fussgänger

40

606.

1.

Mitführen von Gegenständen, welche die Zeichengebung verunmöglichen

20

2.

Sichaufstellen vor einer wartenden Autokolonne

20

3.

Überholen einer wartenden Autokolonne durch Slalomfahren

20

607.

Verbotenes Nebeneinanderfahren

 

1.

mehrere Fahrräder

20

2.

mehrere Motorfahrräder

20

3.

Fahrrad und Motorfahrrad

20

608.

1.

Sich ziehen lassen

20

2.

Sich schleppen lassen

20

3.

Sich stossen lassen

20

609.

Unerlaubtes Mitführen

 

1.

einer über 7 Jahre alten Person

20

2.

eines höchstens 7-jährigen Kindes

40

610.

1.

Stossen eines anderen Fahrzeugs

20

2.

Ziehen eines anderen Fahrzeugs

20

3.

Schleppen eines anderen Fahrzeugs

20

611.

Nichtbeachten des Vorschriftssignals

 

1.

«Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen»

30

2.

«Einfahrt verboten»

30

3.

«Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder»

30

4.

«Verbot für Motorfahrräder»

30

5.

«Vorgeschriebene Fahrtrichtung nach rechts»

30

6.

«Vorgeschriebene Fahrtrichtung nach links»

30

7.

«Hindernis rechts umfahren»

30

8.

«Hindernis links umfahren»

30

9.

«Geradeausfahren»

30

10.

«Rechtsabbiegen»

30

11.

«Linksabbiegen»

30

12.

«Kreisverkehr»

30

13.

«Abbiegen nach rechts verboten»

30

14.

«Abbiegen nach links verboten»

30

15.

«Wenden verboten»

30

16.

«Radweg»

30

17.

«Begegnungszone»

30

18.

«Fussgängerzone»

30

612.

1.

Benützen eines Fussweges ohne abzusteigen

30

2.

Benützen des Radweges in der verbotenen Fahrtrichtung

30

613.

Benützen des Radstreifens in der verbotenen Fahrtrichtung

30

614.

Nicht vollständiges Anhalten bei Stop-Signalen (Rollstop)

30

615.

1.

Nichtbeachten eines Lichtsignals

60

2.

Nichtbeachten eines «Wechselblinklichtsignals» oder eines «Einfachen Blinklichtsignals»

60

616.

1.

Widerhandlung gegen die Einspurordnung durch Missachten des markierten Richtungspfeils sowie des Konturpfeils der Lichtsignalanlage

30

2.

Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung

30

617.

1.

Unterlassen des Handzeichens beim Rechtsabbiegen

20

2.

Unterlassen des Handzeichens beim Linksabbiegen

30

3.

Unterlassen des Handzeichens beim Überholen

20

618.

Überfahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts

40

619.

Befahren eines Busstreifens

30

620.

Befahren eines Weges, der sich für Fahrräder und Motorfahrräder nicht eignet oder offensichtlich nicht dafür bestimmt ist

30

621.

Nichtbenützen

 

1.

des Radweges

30

2.

des Radstreifens

30

622.

Abstellen eines Fahrrades oder Motorfahrrades, wo das Halten oder das Parkieren verboten ist aufgrund

 

1.

allgemeiner Verkehrsregeln

20

2.

von Signalen

20

3.

von Markierungen

20

623.

Nichtgewähren des Vortritts bei Fussgängerstreifen

40

624.

Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt

40

625.

Überschreiten der allgemeinen oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit durch Personen auf Motorfahrrädern nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit

30

 

 

 

7.

Bau- und Ausrüstung sowie Administrativbestimmungen

für Velo und Mofa

Fr.

 

 

 

700.

2.

Benützen eines Motorfahrrades ohne Kontrollschild oder ohne gültige Vignette bei bestehender Versicherung

60

3.

Benützen eines Motorfahrrades ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis

80

4.

Benützen eines Motorfahrrades ohne bestehende Versicherung

120

701.

2.

Überlassen eines Motorfahrrades ohne Kontrollschild oder ohne gültige Vignette bei bestehender Versicherung zum Gebrauch

60

3.

Überlassen eines Motorfahrrades ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis zum Gebrauch

80

4.

Überlassen eines Motorfahrrades ohne bestehende Versicherung zum Gebrauch

120

702.

Fahren mit nicht gut lesbarem Kontrollschild

20

703.

Fahren ohne

 

1.

Glocke

20

3.

fest angebrachte Rückstrahler

40

4.

den erforderlichen Rückspiegel bei Motorfahrrädern

20

704.

Mangelhafter Zustand des Reifens, pro Rad

20

 

 

 

8.

Mitfahrende, Mitreisende

Fr.

800.

Nichttragen

 

1.

der Sicherheitsgurten durch Mitfahrer(in)

60

2.

des Schutzhelmes durch Mitfahrer(in) auf Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen

60

801.

1.

Stossen eines Fahrzeugs oder Gegenstandes durch eine Mitfahrerin oder einen Mitfahrer

20

2.

Ziehen eines Fahrzeugs oder Gegenstandes durch eine Mitfahrerin oder einen Mitfahrer

20

3.

Schleppen eines Fahrzeugs oder Gegenstandes durch eine Mitfahrerin oder einen Mitfahrer

20

 

 

 

9.

Fussgänger-innen  und

Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten

Fr.

900.

Nichtbenützen des Trottoirs

10

901.

Nichtbenützen

 

1.

des Fussgängerstreifens, sofern er weniger als 50 m entfernt ist

10

2.

einer Überführung, sofern sie weniger als 50 m entfernt ist

10

3.

einer Unterführung, sofern sie weniger als 50 m entfernt ist

10

902.

Nichtbeachten des Signals

 

1.

«Verbot für Fussgänger»

20

2.

«Fussweg»

10

903.

Nichtbeachten

 

1.

eines Lichtsignals

20

2.

eines «Wechselblinklichtsignals» oder eines «Einfachen Blinklichtsignals»

20

904.

Betreten von

 

1.

Autobahnen

20

2.

Autostrassen

20

905.

Umgehen, Übersteigen oder Unterqueren von Schranken oder Halbschranken

20

906.

Benützen eines Radweges durch Fussgängerinnen und Fussgänger,

 

1.

wenn ein Trottoir vorhanden ist

10

2.

wenn ein Fussweg vorhanden ist

10

907.

1.

Fahren ohne Licht

20

2.

Behinderndes Benützen der für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen

20

3.

Behinderndes Benützen der Fahrbahn verkehrsarmer Nebenstrassen

20

4.

Nichtbeachten des Signals «Verbot für fahrzeugähnliche Geräte»

20

5.

Verwendung von fahrzeugähnlichen Geräten auf nicht zugelassenen Verkehrsflächen

20

6.

Missachten des Vortritts der Fussgänger

30

 

 

 

 

 

Gästebuch

 

 

zur Startseite

 

Hier geht's zu den Praxisfällen

 

Klimawandel oder

 

Gästebuch anschauen